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Geflüchtete in Rahlstedt doch ohne Anspruch auf Geld

today9. Juli 2026 6

Hintergrund
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Das Hamburger Landessozialgericht hat eine vorherige Entscheidung des Sozialgerichts gekippt, wodurch Geflüchtete im sogenannten Dublin-Zentrum in Rahlstedt nun doch keinen Anspruch auf Geld für den täglichen Bedarf haben. Die ursprüngliche Entscheidung hätte den Betroffenen Leistungen über die reine Sachversorgung hinaus zugesprochen. Nach dem aktuellen Beschluss müssen sich die dort untergebrachten Personen weiterhin ohne Bargeld für ihren Lebensunterhalt behelfen.

Das Dublin-Zentrum in Hamburg-Rahlstedt, das im März 2025 eröffnet wurde, ist ein bundesweites Pilotprojekt. Es ist für Personen vorgesehen, deren Asylverfahren nach der Dublin-III-Verordnung eigentlich in einem anderen EU-Staat durchgeführt werden müsste, da sie dort zuerst europäischen Boden betreten haben. Ziel ist es, die Rückführungen in diese zuständigen Länder zu beschleunigen und einen ungerechtfertigten Bezug von Leistungen in Deutschland zu verhindern. Die Geflüchteten erhalten in der Einrichtung lediglich Sachleistungen, oft als „Bett, Brot und Seife“ umschrieben, die Unterkunft, Verpflegung und Hygieneartikel umfassen. Bargeld wird, abgesehen von einer einmaligen Zahlung für Hygieneartikel, nicht ausgezahlt. Die Bewohner unterliegen zudem einer strikten Wohnsitzauflage.

Zuvor hatte das Sozialgericht Hamburg in mehreren Fällen entschieden, dass den im Dublin-Zentrum untergebrachten Geflüchteten vorläufig ungekürzte Grundleistungen zustehen. Die Richter begründeten dies damit, dass die Betroffenen im eigentlich zuständigen Erstaufnahmeland – beispielsweise Griechenland – oft keinen praktischen Zugang zu staatlicher Unterstützung, zum Arbeitsmarkt oder zum Wohnungsmarkt hätten. Das Sozialgericht berief sich dabei auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Anfang Juni 2026, welches die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums betonte. Auch andere Sozialgerichte in Deutschland hatten ähnliche Urteile gefällt und damit die Forderung nach einer menschenwürdigen Grundversorgung verteidigt.

Das Hamburger Landessozialgericht hob diese Entscheidungen nun auf. Die Innenbehörde, die sich durch das Urteil der höheren Instanz bestätigt sieht, vertritt die Auffassung, dass der Leistungsanspruch an die örtliche Zuständigkeit gekoppelt sei. Dies bedeutet, dass die finanzielle Verantwortung bei dem EU-Staat liegt, der nach den Dublin-Regeln für das Asylverfahren zuständig ist. Eine vollständige Leistungskürzung ist seit einer Gesetzesänderung im Asylbewerberleistungsgesetz vom Oktober 2024 für sogenannte Dublin-Fälle nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist vorgesehen. Diese Verschärfung des Asylrechts war unter anderem eine Reaktion auf das Solinger Messerattentat 2024.

Die aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts steht jedoch im Spannungsfeld eines erst am 4. Juni 2026 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hatte erklärt, dass Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber, auch in Dublin-Fällen, teilweise unzulässig sind. Demnach müssten grundlegende Leistungen wie Kleidung, Haushaltsprodukte und Geldleistungen für den persönlichen Bedarf – etwa für Fahrkarten, Kommunikation oder Körperpflege – gewährleistet werden, um einen „angemessenen Lebensstandard“ und ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu sichern. Der EuGH betonte, dass der Anspruch auf Leistungen nicht mit einer Abschiebeanordnung ende, sondern erst mit deren tatsächlicher Vollziehung.

Hinweis: Das Bild zu diesem Beitrag kann KI-generiert sein.

Geschrieben von: Redaktion

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