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Bürgerschaftspräsidentin Veit für AfD-Verbotsprüfung

today8. September 2026 7

Hintergrund
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Hamburgs Bürgerschaftspräsidentin Veit hat sich für die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens ausgesprochen. Sie reagierte damit auf das Ergebnis der Sachsen-Anhalt-Wahl, nachdem sie sich bereits kritisch dazu geäußert hatte. Veit, als Deutschlands dienstälteste Parlamentspräsidentin bekannt, äußerte sich offen für die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Alternative für Deutschland (AfD) vornehmen soll. Sie betonte, dass es „jetzt an der Zeit ist, konkreter zu werden“ und verwies auf das Wahlergebnis der AfD in Sachsen-Anhalt, wo die Partei vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird.

Die Forderung nach einer Prüfung der AfD-Verbotstauglichkeit gewinnt deutschlandweit an Zuspruch. Neben Bürgerschaftspräsidentin Veit haben auch Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) und Hamburgs Zweite Bürgermeisterin Katharina Fegebank (Grüne) einen solchen Schritt befürwortet. Wüst hob hervor, dass ein Parteiverbot zwar nur der „letzte Weg“ sein dürfe, eine Prüfung aber notwendig sei, wenn die Verfassung geschützt werden solle. Baden-Württembergs Ministerpräsident Cem Özdemir (Grüne) und Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) plädierten zudem Ende August 2026 in einem gemeinsamen Gastbeitrag für ein Verbotsverfahren gegen den „völkischen Teil“ der AfD, insbesondere gegen die Landesverbände in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.

Die juristischen Hürden für ein Parteiverbot sind in Deutschland allerdings bewusst hoch. Ein Verbot kann ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Voraussetzung ist, dass eine Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet die AfD bundesweit als Verdachtsfall, während einzelne Landesverbände wie in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bereits als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurden. Im Februar 2026 entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren, dass der Verfassungsschutz die Bundespartei vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen darf, da die Partei in ihrem Gesamtbild nicht derart geprägt sei, dass eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden könne. Allerdings ist dies lediglich eine Eilentscheidung, das Hauptverfahren steht noch aus.

Trotz der rechtlichen Komplexität gibt es verstärkt Bestrebungen, die Verfassungswidrigkeit der AfD zu prüfen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) legte im Juni 2026 ein umfangreiches, rund 1500-seitiges Gutachten vor, das die AfD als „eindeutig verfassungswidrig“ einstuft und die Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens als hoch bewertet. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die AfD von einem rassistischen Weltbild geprägt ist und planmäßig auf eine Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinarbeitet. Demgegenüber warnen Kritiker und die CDU, wie Oppositionsführer Dennis Thering aus Hamburg, vor einem parteipolitisch besetzten Gremium und betonen, dass ein Vorgehen gegen eine Partei ein streng rechtsstaatlicher Prozess sein müsse, der frei von politischem Einfluss bleibt.

Bürgerschaftspräsidentin Veit bekräftigte ihre Haltung, dass auch eine hohe Wählerzustimmung, wie sie die AfD bei der Sachsen-Anhalt-Wahl erzielte, „nichts daran ändert, dass die Partei verboten werden muss, wenn wir die Voraussetzungen dafür haben“. Die Diskussion um ein mögliches AfD-Verbot wird damit, getrieben von politischen Forderungen und juristischen Einschätzungen, weiterhin intensiv geführt und stellt eine zentrale Herausforderung für die wehrhafte Demokratie in Deutschland dar.

Symbolbild – Foto: Wikimedia Commons / Pexels

Hinweis: Bei der Bearbeitung dieses Beitrags kann Künstliche Intelligenz zum Einsatz gekommen sein.

Geschrieben von: Redaktion

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